Allgemeine Geschäftsbedingung
der Fa. low-tec gemeinnützige Inklusionsgesellschaft Düren mbH

I. Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausdrücklich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.
  2. Der Käufer und low-tec verpflichtet sich, die aktuell geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Daten des Käufers werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Abschlüsse und Rahmenbedingungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung (AB) oder unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die AB ersetzt. Änderungen zur AB oder sonstige Absprachen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns.
  2. Die bei Auftragserteilung beliebte Bezeichnung „wie gehabt“ wird in allen Fällen nur auf die Ausführung, nicht auf den Preis bezogen. Für die Ausführung des Produktes ist allein die lowtec-Artikel-Bezeichnung maßgeblich. Die zusätzliche Nennung von Kunden-Artikel-Bezeichnungen ist unverbindlich.
  3. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke.

III. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich, je nach Vereinbarung, „ab Werk“ zuzüglich Verpackung und Fracht oder „frei Haus“ inklusive Verpackung und Fracht sowie jeweils zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Die Preise sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend und beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Kostenfaktoren eintreten, z.B. durch Preiserhöhungen für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor.
  3. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
  4. Die Verkaufspreise sowie alle Angebote und Rechnungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in europäischer Währung, dem EURO.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht einzelvertraglich eine anderweitige Vereinbarung über die Zahlungsweise getroffen ist, ist die Ware/Dienstleistung zahlbar sofort nach Lieferung ohne Abzüge wie z.B. Skonto. Falls Skonto vereinbart wurde, wird es nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Zahlung hat unabhängig etwaiger Mängelrügen zu erfolgen. Erfüllungsort für Zahlungen ist die Bankverbindung am Standort low-tec, 52349 Düren.
  2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung ist, sofern nichts anderes vereinbart, nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Bei Überschreiten des Zahlungsziels tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Käufer kommt ebenfalls in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Bei verspäteter Zahlung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schäden – Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem aktuellen Basiszinssatz berechnet, ohne dass es einer besonderen mündlichen oder gar schriftlichen Mahnung bedarf.
  4. Zahlung per Wechsel wird nicht akzeptiert. Schecks als Zahlungsmittel werden nur zur Verrechnung über ein Bankinstitut angenommen. Dabei kann Skonto nur abgezogen werden, wenn die Schecks fristgerecht bei uns eingegangen sind.
  5. Bei Zahlungsverzug sind alle noch laufenden Rechnungen sofort fällig und einklagbar. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurück zu treten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Käufers in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen.
  6. Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Käufers werden alle noch ausstehenden Forderungen in voller Höhe sofort fällig. Gewährte Rabatte oder sonstige Preisvergünstigungen entfallen mit sofortiger Rechtswirkung.
  7. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Käufer zu verrechnen, mit allen Forderungen, die der Käufer durch Lieferung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat.

V. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
  2. Verarbeitung und Umbildung von uns gelieferter Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) zu mit der Folge, dass dies nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern.
  4. Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Lieferwert der lt. Unserer Rechnungen ausgelieferten Waren. Hat der Kunde des Käufers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Käufer und wir im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an uns im Voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an uns abgetreten worden sind. Wir werden vom Käufer bevollmächtigt, die Forderungen in seinem Namen für unsere Rechnung geltend zu machen, sobald der Käufer nach Maßgabe der nach stehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
  5. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Käufer eine Verpflichtung gegenüber uns nicht erfüllt oder ein in Ziffer IV Unterziffer 5 genannter Umstand eintritt, wird der Käufer auf unsere Aufforderung hin die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Käufers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an uns aufzufordern.
  6. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung werde verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe leisten.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
  8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
  9. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

VI. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist bei Lieferung „frei Haus“ stets die in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Lieferadresse bzw. bei Lieferung „ab Werk“ der Standort von low-tec, 52349 Düren. Die Lieferungs- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist.
  2. Die Lieferungs- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Durchführung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei unserem Vorlieferanten eintreten bzw. bei unverschuldeter, mangelnder Selbstbelieferung mit Vormaterialien sowie wenn sie während unseres Verzuges entstehen. Bei länger währender Fristüberschreitung sind wir und – nach vorangegangener Nachfristsetzung – der Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
  3. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass die Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bzgl. der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.
  4. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen gilt Abschnitt IX. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein- oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  5. Kommen wir in Verzug oder erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jeden vollen Monat der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Käufer uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit einer angemessenen Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche durch Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX dieser Bedingungen.
  6. Bei Lieferung „ab Werk“ muss versandbereit gemeldete Ware nach Ablauf der Lieferzeit unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern. Das Gleiche gilt, wenn der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert und kann von uns verrechnet werden.
  7. Bei Lieferung „frei Haus“ sind die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung unserer Wahl überlassen. Dieses geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Versichert wird die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, und zwar zu dessen Lasten.
  8. Teillieferungen sind zulässig. Eine mengenmäßige Über- und Unterbelieferung von 10%, bei Sonderanfertigung von 20% steht uns gegen Berechnung frei.
  9. Verschiebungen der Lieferung bezogen auf den in der Auftragsbestätigung (AB) genannten Liefertermin auf Wunsch des Käufers entbindet den Käufer nicht von der Zahlungspflicht gemäß AB. Dabei sind Teilzahlungen, die von den Zahlungsbedingungen in Abschnitt IV oder denen in der AB abweichen, nicht zulässig.
  10. Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück oder ergibt sich aus einem anderen in diesen Geschäftsbedingungen erklärten Vorgang ein Sachverhalt, der einer Annullierung gleich kommt, kann low-tec unbeschadet die Möglichkeit nutzen, einen höheren als den tatsächlichen Schaden geltend machen und 10% des Wertes der Auftragsbestätigung für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und anderer möglicherweise bereits eingeleiteter Vorbereitungen sowie entgangenem Gewinn fordern. Dem Vertragspartner bleibt in diesem Fall der Nachweis eines geringeren Schadens als von low-tec angezeigt vorbehalten.

VII. Gefahrübergang

  1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr, sofern nichts anderes vereinbart, in jedem Fall auf den Käufer über.
  2. Beanstandungen wegen unvollständiger, mangelhafter oder falscher Lieferung müssen unverzüglich und uns gegenüber spätestens innerhalb 5 Werktage nach Eintreffen der Ware schriftlich erfolgen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.

VIII. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitts IX – Gewähr wie folgt:

Sachmängel:

    1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
    2. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer selbst zu verlangen.
    3. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt IX – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Wir sind berechtigt, Reklamationen abzulehnen, wenn der Käufer uns nicht binnen 4 Wochen nach Aufforderung das mangelhafte Teil vorgelegt hat. Dies gilt dann nicht, wenn die Vorlage des Teils aufgrund seiner Beschaffenheit oder des Verbaus etc. nicht möglich sein sollte.
    5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung bzw. die Lieferadresse des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht einem bestimmungsgemäßem Gebrauch.
    6. Rückgriffs Ansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmens) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang des Rückgriffs Anspruchs gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 5 entsprechend.

Rechtsmängel

  1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Käufers zu liefern, so steht der Käufer dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Käufer auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Käufer hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Käufer und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrags nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise so modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
  3. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
  4. Darüber hinaus werden wir den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  5. Die in Nummer 9 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt IX für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn:

  • der Käufer uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Käufer uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Nr. 7 ermöglicht,
  • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder speziellen Vorgabe des Käufers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat oder die Schutzrechtsverletzung sonst zu vertreten hat.

IX. Haftung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach Nr. 2 und Nr. 3 gehaftet wird.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
      • bei Vorsatz,
      • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
      • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
      • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
      • bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

    Für diese Fälle haftet low-tec im Rahmen einer Versicherung. Die Höchstgrenze als Haftung für Sach- und Körperschäden ist auf 2.000.000 Euro (2 Millionen Euro) je Schadensfall begrenzt. Für Schäden, die über diese Höchstgrenze hinausgehen, haftet low-tec ausdrücklich nicht.

  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im vorgenannten Fall der leichten Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach auf 250.000 € pro Schadensfall begrenzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit bei Liefer- oder Leistungsverzug gilt ausschließlich die Haftungsregelung in Abschnitt VI, Nr. 5 Sätze 1 und 2.
  4. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regeln unberührt.

X. Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten, soweit nicht anders, schriftlich vereinbart. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX, Nr. 2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

XI. Abweichungen und Toleranzen

  1. low-tec behält sich technische Änderungen am Liefergegenstand in Bezug auf optische Abweichungen (z.B. Farbabweichungen), Abmessungen und Proportionen gegenüber Abbildungen und Angaben in Druckerzeugnissen oder anderen Medien auch ohne vorherige Ankündigung vor, sofern mit den technischen Änderungen eine Optimierung für Ziel und Zweck des Liefergegenstands erreicht wird. Der Käufer kann aus diesen möglichen technischen Änderungen keinerlei Ansprüche gegen low-tec geltend machen.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Toleranzen der für den jeweiligen Anwendungsfall gültigen europäischen sowie deutschen Normen (DIN) und Richtlinien.

XII. Urheber- und gewerbliche Schutzrechte

  1. Wir behalten uns an Zeichnungen, Mustern, Kalkulationen und ähnlichen Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur nach unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
  2. An von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen, Werkzeugen und Produkten beanspruchen wir in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Recht der Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung von Unterlagen sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich, schriftlich zugestanden oder zum bestimmungsgemäßem Gebrauch im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit notwendig. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Besteller Kosten berechnet werden.

XIII. Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien, auch für Scheckforderungen, ohne Rücksicht auf den Zahlungsort, ist Düren, unabhängig von der Höhe des Streitwerts.
  2. Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist low-tec berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat.

XIV. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was low-tec mit diesen Geschäftsbedingungen gewollt hätte, wenn die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.